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Annex 21 der GMP Guideline

Annex 21 GMP Guideline («Importation of medicinal products») – was lange währt wird endlich gut?

 

Mit dem Stand 16.02.2022 wurde nun endlich der Annex 21 „Importation of medicinal products“ des Volume 4 der EU GMP Guidelines veröffentlich. Er tritt als neuer Annex am 21. August 2022, d.h. 6 Monate nach Veröffentlichung in Kraft und legt die Grundsätze und Anforderungen dar, die für einen Inhaber einer Herstellungs- und Einfuhrgenehmigung (Manufacturing and Import Authorisation; MIA) gelten, der Arzneimittel (Human- und Tierarzneimittel) von außerhalb der EU / des EWR in die EU / den EWR einführen möchte.

Warum „endlich“?

Viele Jahre ist an diesem Annex gearbeitet und darüber diskutiert worden. Bereits im Jahr 2015 wurde ein Konzeptpapier („Concept Paper“ EMA/238299/2015) veröffentlich, in dem das Thema Arzneimittel-Import adressiert wurde, mit dem Ziel einen zusätzlichen Annex zu etablieren. Somit hat es rund sieben Jahre bis zur Veröffentlichung gebraucht. „Endlich“ vielleicht auch, weil die Fragestellung, ob der „finanzielle“ Import („fiscal transactions“), d.h. der physische Verbleib des Produktes in der EU, aber Eigentümerwechsel in einem Drittland und umgekehrt, im Annex 21 abschließend geregelt wird, wie ein Damoklesschwert über dem einen oder anderen internationalen Konzern schwebte. Mit der Veröffentlichung des Annex 21 wird klar, dass „fiscal transactions“ in diesem Dokument nicht geregelt werden.

Was steht nun in diesem finalen Annex 21?

Dieser Annex fasst die GMP-Anforderungen zusammen, die für Inhaber einer Herstellungs- und Einfuhrgenehmigung (MIA) bei der Einfuhr von Arzneimitteln (Human, Prüf- und Tierarzneimittel) in die EU/des EWR gelten. Explizit eingeschlossen sind hier klinische Prüfpräparate während Arzneimittel, die in der EU /EWR keine Zulassung haben (d.h. direkt wieder exportiert werden) nicht durch den neuen Annex 21 geregelt werden. Die bereits in der GMP-Guideline bestehenden Vorgaben zu Tätigkeiten rund um den Import sind weiterhin gültig, bei dem neuen Anhang 21 handelt sich eher um eine Ergänzung.

Folgende Standorte werden als für die Einfuhr verantwortlich definiert und bedürfen der Autorisierung (MIA):

a) der Ort der physischen Einfuhr und

b) der Ort der QP-Zertifizierung der importierten Arzneimittel oder der QP Bestätigung für Bulkware oder Zwischenprodukte, die weiterverarbeitet werden.

Die QP muss sicherstellen, dass die betroffenen Arzneimittel im Drittland im Einklang mit den GMP Anforderungen hergestellt worden sind. Es wird klargestellt, dass – sofern kein MRA (Mutual Recognition Agreement), d.h. ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung vorliegt – analytische Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Diese sollen belegen, dass die Anforderungen, die sich aus der erteilten Zulassung ergeben, eingehalten werden.

Im Abschnitt „Pharmaceutical Quality System“ wird nochmal klargestellt, dass der Importeur ein GMP-konformes Qualitätsmanagementsystem vorweisen können muss. Auch die Erstellung von Product Quality Reviews (PQRs) ist hier gefordert. Darin soll insbesondere ein Augenmerk auf entsprechende Qualitätsvereinbarungen geworfen werden, sowie auch die in der EU und im Drittland generierten Analysenergebnisse miteinander verglichen werden.

Im Abschnitt „Premises“ wird verdeutlicht, dass importierte Ware vor der Freigabe durch die EU-QP in Quarantäne zu verbleiben hat. Der umfangreichste Absatz widmet sich der Dokumentation. Darin wird u.a. erläutert, dass der QP für die Zertifizierung bzw. die Bestätigung der Charge die vollständigen Chargenunterlagen vorliegen müssen. Daraus, dass es auch einer Packliste, Frachtpapieren oder einer Einfuhrzollanmeldung bedarf, ergibt sich, dass die Zertifizierung einer Charge erst nach der physischen Einfuhr und der Zollabfertigung stattfinden kann.

Schließlich wird noch auf die Verantwortlichkeit der QP hinsichtlich „Ongoing Stabilities“, Sicherheitsmerkmalen und Referenz- und Rückstellmuster referenziert und die Einhaltung des Kapitel 8 der GMP Guideline (Reklamationen und Rückrufe) gefordert.

Insgesamt also ein langer Entstehungszeitraum des Annexes für eher weniger neue Erkenntnisse und Forderungen, die in der Praxis bislang überwiegend schon so gelebt wurden.

 

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Alheidis Merschel
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Source: https://www.tentamus-web.com/tentaconsult-de/annex-21-der-gmp-guideline/

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